Hauptinhalt

Anlage zum Anmeldeformular zu Ihrem Frühlingsspaziergang

Allgemeine Informationen und Hinweise zu organisierten Veranstaltungen im Wald (§ 11 SächsWaldG)

  • Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
  • Das Betreten des Waldes erfolgt immer auf eigene Gefahr.
  • Nicht zulässig ist das Betreten von gesperrten Waldflächen (z. B. Verjüngungsflächen oder Flächen mit laufender Waldpflege) und gesperrten Waldwegen.
  • Organisierte Veranstaltungen, zu denen Ihre Touren im Rahmen der Aktion „Frühlingsspaziergänge“ zählen, bedürfen der Erlaubnis aller betroffener Waldbesitzer.
  • Das Fahren im Wald mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen bedarf einer separaten Erlaubnis dieser Waldbesitzer.
  • In Schutzgebieten sind darüber hinaus die Ge- und Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung einschließlich etwaiger zusätzlicher Genehmigungserfordernisse für Veranstaltungen zu beachten.
  • Im Wald gilt generell Feuer- und Rauchverbot.

Verkehrssicherung

  • Sachsenforst übernimmt im Wald/an Waldwegen keine besonderen Verkehrssicherungspflichten für waldtypische Gefahren (das sind Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben). Der Veranstalter ist dazu angehalten, die Besucher der Veranstaltung darüber ausreichend und in geeigneter Weise zu informieren.
  • Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Qualität und eine ständige Benutzbarkeit des Waldes/der Waldwege.
  • Sachsenforst behält sich das Recht vor, den Wald/die Waldwege aus Sicherheitsgründen z. B. bei ungünstiger Witterung oder wegen Forstbetriebsarbeiten (z. B. Waldpflege, Wegeinstandhaltung etc.) zu sperren.
  • Der Veranstalter wird bei Schlechtwetterereignissen, zum Beispiel bei Sturm, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (z.B. Verschieben oder Absage der Veranstaltung).

Haftung

  • Die Haftung des Freistaates Sachsen für alle Schäden, die dem Leistungsanbieter im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, ist (soweit gesetzlich möglich) ausgeschlossen.
  • Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die dem Freistaat Sachsen anlässlich der Veranstaltung, z.B. am Waldbestand, an Wegen und sonstigen Einrichtungen, entstehen.
  • Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schäden und für die Befriedung aller Ansprüche, die gegen den Freistaat Sachsen als Folge der Veranstaltung erhoben werden könnten.
zurück zum Seitenanfang