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Anlage zum Anmeldeformular zu Ihrem Frühlingsspaziergang

Allgemeine Informationen und Hinweise zu organisierten Veranstaltungen im Wald (§ 11 SächsWaldG)

  • Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
  • Das Betreten des Waldes erfolgt immer auf eigene Gefahr.
  • Nicht zulässig ist das Betreten von gesperrten Waldflächen und –wegen (z. B. während des Holzeinschlages oder auf Verjüngungsflächen).
  • Organisierte Veranstaltungen, zu denen Ihre Touren im Rahmen der Aktion »Frühlingsspaziergänge« zählen, fallen nicht unter das freie Betretensrecht und bedürfen der Erlaubnis aller betroffener Waldbesitzer.
  • Das Fahren im Wald mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen bedarf einer separaten Erlaubnis der Waldbesitzer.
  • In Schutzgebieten sind darüber hinaus die Ge- und Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung einschließlich etwaiger zusätzlicher Genehmigungserfordernisse für Veranstaltungen zu beachten.
  • Im Wald gilt generell Feuer- und Rauchverbot.

Rahmenbedingungen im Landeswald

Verkehrssicherung

  1. Sachsenforst übernimmt im Wald/an Waldwegen keine besonderen Verkehrssicherungspflichten für waldtypische Gefahren (das sind Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben). Der Veranstalter ist dazu angehalten, die Besucher der Veranstaltung darüber ausreichend und in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Qualität und eine ständige Benutzbarkeit des Waldes/der Waldwege.
  3. Sachsenforst behält sich das Recht vor, den Wald/die Waldwege bei ungünstiger Witterung sowie aus betrieblichen Gründen (Waldpflege, Wegeinstandhaltung etc.) oder aus Sicherheitsgründen zu sperren.
  4. Der Veranstalter wird bei Schlechtwetterereignissen, zum Beispiel bei Sturm, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (z.B. Verschieben oder Absage der Veranstaltung).

Haftung

  1. Der Freistaat Sachsen haftet nicht für Schäden, die dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Der Freistaat Sachsen haftet nicht für die gefahrlose Beschaffenheit und Benutzbarkeit des Vertragsobjektes (des Waldes).
  2. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die dem Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, z.B. am Waldbestand, an Wegen und sonstigen Einrichtungen, entstehen.
  3. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen sowie für die Befriedung aller Ansprüche, die gegen den Freistaat Sachsen als Folge der Veranstaltung erhoben werden könnten.
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