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Anlage zum Anmeldeformular zu Ihrem Frühlingsspaziergang

Allgemeine Informationen und Hinweise zu organisierten Veranstaltungen im Wald (§ 11 Abs. 4 SächsWaldG)

  • Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
  • Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Nicht zulässig ist das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen.
  • Organisierte Veranstaltungen, zu denen Ihre Touren im Rahmen der Aktion »Frühlingsspaziergänge« zählen, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers.
  • Das Fahren im Wald mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen bedarf einer separaten Erlaubnis des Waldbesitzers.
  • In Schutzgebieten sind die Ge- und Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung nach Sächsischem Naturschutzgesetz einschließlich etwaiger zusätzlicher Genehmigungserfordernisse für die Veranstaltung zu beachten.
  • Im Wald gilt Feuer- und Rauchverbot.
  • Verkehrssicherung
  • Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt auf eigene Gefahr. Sachsenforst übernimmt im Wald / an Waldwegen keine besonderen Unterhaltungspflichten sowie Verkehrssicherungspflichten für waldtypische Gefahren (Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben). Der Veranstalter ist dazu angehalten, die Besucher der Veranstaltung hierüber hinreichend in geeigneter Weise zu informieren.
  • Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Qualität und eine ständige Benutzbarkeit des Waldes/der Waldwege.
  • Sachsenforst behält sich das Recht vor, den Wald/Waldwege bei ungünstiger Witterung sowie aus betrieblichen Gründen (Holzeinschlag, Holzbringung, Wegeinstandhaltung etc.) aus Sicherheitsgründen zu sperren.
  • Der Veranstalter wird bei Schlechtwetterereignissen, zum Beispiel bei Sturm, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (z.B. Verschieben oder Absage der Veranstaltung).

Haftung

  • Die Haftung des Freistaates Sachsen für alle Schäden, die dem Leistungsanbieter im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, ist soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
  • Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die dem Freistaat Sachsen anlässlich der Veranstaltung z.B. am Waldbestand, an Wegen und sonstigen Einrichtungen entstehen.
  • Der Veranstaltungsorganisator übernimmt die Haftung für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Dritten entstehenden Schäden und für die Befriedung aller Ansprüche, die gegen den Freistaat Sachsen als Folge der Veranstaltung erhoben werden könnten.
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